Montag, 25. März 2019

Zeitumstellung in der Nacht zum 31. März


Was Verbraucher ab März 2019 beachten müssen

Es ist bald wieder so weit: Die Uhren werden auf die Sommerzeit umgestellt und somit eine Stunde vorgestellt.
Es ist bald wieder so weit: Die Uhren werden auf die Sommerzeit umgestellt und somit eine Stunde vorgestellt.
Was jeden betritt ist die Uhrenumstellung auf die Sommerzeit. In der Nacht vom 30. März auf den 31. März werden die Uhren wieder auf die Sommerzeit umgestellt. Dabei wird nachts um zwei Uhr die Zeit um eine Stunde vorgestellt. Es wird also eine Stunde vom Tag »geklaut«, dafür kann man aber die Sonne abends etwas länger genießen. Im Herbst erfolgt dann mit der Umstellung die eine Stunde »Zurückgegeben«.
Die seit Jahr und Tag umstrittene Zeitumstellung wird vorerst weitergehen. Ursprünglich hatte die EU-Kommission das Ende für den Herbst 2019 anvisiert. Doch die EU-Mitgliedstaaten forderten deutlich mehr Vorbereitungszeit. Gemäß dem Plan der EU-Kommission kann jedes Land für sich entscheiden, in welcher Zeitzone es dauerhaft bleibt. So wäre es möglich, dass sich etwa Deutschland anders entscheidet als die Nachbarn Belgien oder Frankreich.
Nun hat jüngst der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments für ein Ende der Zeitumstellung ab 2021 votiert, worüber das Parlament voraussichtlich Ende März abstimmen wird. Die letzte Zeitumstellung soll danach im März 2021 erfolgen.

Höhere Mütterrente II auf 2,5 Rentenpunkte

Zu den Neuregelungen gehört, dass ab März Elternteile, die vor dem 1. Januar dieses Jahres in Rente gegangen sind, rückwirkend ab Januar die neue Mütterrente II bekommen. Bisher gab es mit der Mütterrente I für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, zwei Rentenpunkte, für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, drei Rentenpunkte, doch mit der neuen Mütterrente II ist eine Angleichung erfolgt: Für Kinder die vor 1992 geboren sind, gibt es nun 2,5 Rentenpunkte. In Ostdeutschland macht dies 15,35 Euro aus, in Westdeutschland 16,02 Euro. Für Eltern, die nach dem 1. Januar 2019 in Rente gegangen sind, wurden die angeglichenen Sätze bereits seit Anfang des Jahres ausgezahlt.
Die Mütterrente gibt es übrigens nicht nur für Frauen: Das Elternteil, das die Kinder zum Großteil erzogen hat, erlangt Anspruch auf die Mütterrente. Haben beide Elternteile bei der Erziehung mitgewirkt, können die Erziehungszeiten zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden.

Kfz-Zulassung komplett per online möglich

Nach einer vom Bundesrat gebilligten Verordnung ist die Kfz-Zulassung künftig komplett online möglich sein. Das gilt für alle Standardverfahren wie etwa Neuzulassung, Umschreibung, oder Kennzeichenmitnahme bei Halterwechsel, Adressänderungen. Nötig ist dafür allerdings ein neuer Personalausweis mit eingeschalteter Online-Funktion.

Hecken- und Baumschnittverbot bis 30. September

Zum 1. März 2019 ist auch wieder das Hecken- und Baumschnittverbot in Kraft getreten, das jedes Jahr ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. September gültig ist. Zwar sind »schonende Form- und Pflegeschnitte« auch im Frühjahr und Sommer erlaubt, aber auf radikale Schnitte müssen Hecken- und Gebüschbesitzer dann verzichten.

Höherer Mindestlohn im Baugewerbe

Für Arbeitnehmer im Baugewerbe steigt der Mindestlohn ab März auf 12,20 Euro. Dabei gilt der neue Mindestlohn nicht nur für Arbeitnehmer, die tariflich gebunden sind, sondern für so gut wie alle Beschäftigten im Baugewerbe. Agenturen/nd
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