Mittwoch, 19. Februar 2020

Bundesverfassungsgericht: Hartz-IV-Ausschluss für Ausländer gilt weiter


Schärfere Regeln für Asylbewerber verhindernEin menschenwürdiges Existenzminimum? Nicht für arbeitsuchende oder studierende Ausländer. Sie dürfen in Deutschland weiterhin von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen entschieden. Arbeitsuchende oder studierende Ausländer dürfen in Deutschland weiterhin von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen externer Link die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz, das den gesetzlichen Ausschluss existenzsichernder Hilfen für verfassungswidrig hält, als unzulässig abgewiesen. (AZ: 1 BvL 4/16 und 1 BvL 6/16) Die Karlsruher Richter rügten, dass das Sozialgericht seine Vorlagen nicht ausreichend begründet hat…” Meldung vom 7.2.2020 beim Migazin externer Link, siehe dazu:
  • Sozialgericht Darmstadt legt BVerfG vor: Dürfen EU-Ausländer von Hartz IV ausgeschlossen werden? New
    “In Deutschland lebende EU-Ausländer, die nicht arbeiten und kein anderes Aufenthaltsrecht haben, erhalten kein Hartz IV. Zur Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Darmstadt verletzt der fast vollständige Leistungsausschluss das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Wie das SG am Freitag mitteilte, habe es deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die maßgebliche Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschl. v. 14.01.2020, Az. S 17 SO 191/19 ER). Ende 2016 hat der Gesetzgeber auch für die Sozialhilfe einen entsprechenden Leistungsausschluss in das Gesetz aufgenommen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und Sozialhilfeleistungen in der Regel auf einen Monat begrenzt. Laut dem Darmstädter Gericht sind EU-Ausländer, die gegen den Verlust ihres Aufenthaltsrechts vor dem VG klagen, damit während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nahezu vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten erhielten in dieser Situation hingegen regelmäßig Asylbewerberleistungen. (…) Nach Auffassung des SG steht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. “Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren”, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Das SG Darmstadt ist nicht das einzige Sozialgericht, das den Leistungsausschluss für verfassungswidrig hält. Erst in der vergangenen Woche hat das BVerfG zwei Vorlagen des SG Mainz als unzulässig zurückgewiesen. Die Vorlagen genügten laut BVerfG nicht den Begründungsanforderungen.” Meldung vom 14. Februar 2020 bei Legal Tribune Online externer Link – ob die Vorlage Erfolg haben wird, ist mehr als fraglich. Nicht nur wird wieder die Kammer unter Vize Harbarth entscheiden. Von der fraglichen Möglichkeit etwas bereits aus formalen Gründen abzulehnen, hat die Kammer in der obigen Meldung erwähnten Entscheidung zur Vorlage des SG Mainz auch ausufernden Gebrauch gemacht. So heißt es sehr bezeichnend in der BVerfG-PM vom 6. Februar 2020 externer Link z.B.: Das SG Mainz hätte zwar “die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG begründet. (…) Es hat seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit im Ausgangspunkt auch hinreichend dargelegt. Doch fehlen weitere für die verfassungsrechtliche Prüfung zentrale Darlegungen. Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, die Regelung zum Leistungsausschluss verfassungskonform auszulegen…” Das erinnert stark an die Sanktions-Entscheidung des Ersten Senats mit Vize Harbarth, in der ebenfalls Sanktionen über 30 Prozent in den Bereich gerichtlicher Auslegung oder freiwilliger Änderungen durch den Gesetzgeber verwiesen wurden, statt die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen von § 31a SGB II für verfassungswidrig zu erklären.
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=162543

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