Samstag, 31. Januar 2015
Verprasstes Vermögen: Keine Grundsicherung
Urteil: Rentnerin erhält keine Grundsicherung im Alter, weil sie ihre Sozialhilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat
28.01.2015
Rentner, die ihr Vermögen zu schnell verbraucht haben, erhalten keine Grundsicherung im Alter, da sie ihre Sozialhilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und sich somit sozialwidrig verhalten haben. Das hat das Landessozialgericht in Stuttgart in seinem am 15. Januar 2015 erschienen Urteil entschieden (Aktenzeichen: L 2 SO 2489/14). Im konkreten Fall hatte eine Frau 100.000 Euro Vermögen innerhalb von wenigen Jahren verbraucht.
Sozialamt verweigert Rentnerin Grundsicherung im Alter
Die 83-jährige Frau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben und privat für ihr Alter vorgesorgt. Ihr gesetzlicher Rentenanspruch beträgt lediglich 250 Euro pro Monat. Nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt hatte, verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte von ihrem Vermögen, aus dem sie monatlich 2.200 Euro entnahm. Anfang 2006 betrug das Ersparte noch 100.000 Euro, Ende August 2009 war das Geld jedoch aufgebraucht. Daraufhin beantragte die Frau Grundsicherung im Alter. Das zuständige Sozialamt lehnte den Antrag der Rentnerin jedoch ab, da sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Somit sei sie von der staatlichen Unterstützung ausgeschlossen, argumentierte das Sozialamt.
Die 83-Jährige wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage der Frau jedoch ab. Auch das Landessozialgericht Stuttgart bestätigte in nächster Instanz diese Entscheidung. Die Klägerin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Rücklagen anpassen müssen. Sie habe nicht verantwortungsvoll gehandelt, indem sie ihr Vermögen innerhalb weniger Jahre ausgegeben habe. Der Frau habe klar sein müssen, dass ihr verschwenderischer Umgang mit dem Ersparten zwangsläufig in die Sozialhilfebedürftigkeit führe. Somit habe sie sozialwidrig gehandelt, entschied das Landessozialgericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Statt Grundsicherung im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Rentnerin hat zwar keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, jedoch erhält sie vom Sozialamt die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Höhe der beiden Leistungen ist identisch, allerdings wurde die 83-Jährige dazu verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen, da sie ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sollte die Frau die Leistung nicht zu ihren Lebzeiten vollständig zurückzahlen können, geht diese Verpflichtung an ihre Erben über.
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