Die Wertermittlung eines Autos ist ein nüchterner Rechenvorgang und ohne soziale Missbilligung vorzunehmen!
In der Vergangenheit bezog der 58- jährige
Antragsteller laufende SGB II-Leistungen vom Jobcenter. Als
freischaffender Künstler betreibt er ein Atelier für Auftragskunst. Er
erhält eine Opferrente in Höhe von 300 Euro monatlich.
Im Juni 2014 hatte er vom Geld seiner Eltern einen gebrauchten Pick Up Truck für 21.000 Euro gekauft. Er begründete diesen Kauf damit weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Der Fahrzeugbrief blieb für die Dauer von zehn Jahren im Besitz der Eltern.
Im Juni 2014 hatte er vom Geld seiner Eltern einen gebrauchten Pick Up Truck für 21.000 Euro gekauft. Er begründete diesen Kauf damit weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Der Fahrzeugbrief blieb für die Dauer von zehn Jahren im Besitz der Eltern.
Jobcenter unterstellt Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Nachdem das Jobcenter von dem Autokauf Kenntnis
erhielt, wurde die Bewilligung weiterer Grundsicherungsleistungen
abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass Hilfebedürftigkeit nicht
mehr gegeben sei, da vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst zu
verwerten sei. Internetrecherchen, so das Jobcenter und das Angebot
eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers, hätten ergeben, dass bei dem
Truck von einem Wert i.H.v. 20.000 Euro auszugehen sei.
Antragsteller begehrt gerichtliche Hilfe - Sozialgericht lehnt Antrag ab
Nachdem das Jobcenter dem Künstler keine weiteren
Grundsicherungsleistungen gewährte, suchte dieser um einstweiligen
Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) nach.
Er begründete seinen Antrag damit, dass er sich bei verschiedenen Ford-Händlern um einen Verkauf des Kfz bemüht habe. Kein Händler sei jedoch zum Ankauf bereit gewesen. Er sei dringend auf die Gewährung von SGB II-Leistungen angewiesen. Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Gegen die Entscheidung des SG legte der Künstler Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) ein.
Er begründete seinen Antrag damit, dass er sich bei verschiedenen Ford-Händlern um einen Verkauf des Kfz bemüht habe. Kein Händler sei jedoch zum Ankauf bereit gewesen. Er sei dringend auf die Gewährung von SGB II-Leistungen angewiesen. Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Gegen die Entscheidung des SG legte der Künstler Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) ein.
LSG „zerpflückt“ Rechtsauffassung des Jobcenters und des SG
Entgegen der Auffassung des Jobcenters und des SG
Osnabrück kam das LSG zu dem Ergebnis, dass ein Anordnungsanspruch
vorliegt, da die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers glaubhaft gemacht
wurde.
Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit wurden im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gilt ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige. Dieser betrage beim Kläger 9.300 Euro. Da bei dem Antragsteller außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden sei, hätte er den Pick-Up nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 € übersteigen würde.
Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit wurden im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gilt ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige. Dieser betrage beim Kläger 9.300 Euro. Da bei dem Antragsteller außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden sei, hätte er den Pick-Up nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 € übersteigen würde.
Nicht nachvollziehbare Berechnung des Jobcenters
Die Berechnung des Jobcenters vermochte das Gericht
nicht nachvollziehen. Denn der Gesamtfreibetrag werde selbst bei einem
jährlichen Wertverlust von nur 5 % durch Alter und Laufleistung
unterschritten. Auch die vom Jobcenter beantragte richterliche
Inaugenscheinnahme des Autos habe keine anderen Erkenntnisse erbracht.
Im Übrigen sei zu beanstanden, dass bei solch unterschiedlichen
Einschätzungen bisher kein Wertgutachten eingeholt wurde. Da im
Eilverfahren nur geschätzt werden könne, müsse dies im
Hauptsacheverfahren nachgeholt werden.
Die Wertermittlung von Autos, so das LSG, ist ein nüchterner Rechenvorgang ohne soziale Missbilligung.
Wenn der Antragsteller einen Golf für 7.500 € in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto hätte, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden.
Die Wertermittlung von Autos, so das LSG, ist ein nüchterner Rechenvorgang ohne soziale Missbilligung.
Wenn der Antragsteller einen Golf für 7.500 € in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto hätte, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden.
Anspruch erst ab Eingang des Eilantrags
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann
grundsätzlich erst für die Zeit ab Eingang des Eilantrages beim SG
einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, nicht dagegen für die
Vergangenheit.
Der Beschluss des LSG ist unanfechtbar.
Hier geht es zur Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2019
Der Beschluss des LSG ist unanfechtbar.
Hier geht es zur Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2019
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen