Donnerstag, 8. April 2021

Chiapas98] BGH bestätigt Urteil im Fall illegaler Rüstungsexporte von Heckler & Koch nach Mexiko (amerika21, 31.03.2021)

 

Zivilgesellschaftliche Organisationen bezeichnen Urteil als Bankrotterklärung für deutsche Rüstungsexportkontrolle. Konsequenzen gefordert

Von Peter Clausing

Karlsruhe. 
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat im Fall der illegalen Rüstungsexporte von Heckler & Koch nach Mexiko das Urteil aus vorheriger Instanz weitgehend bestätigt. Endverbleibserklärungen (EVE) seien nicht Teil von Exportgenehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Als "Bankrotterklärung für die deutsche Rüstungsexportkontrolle" bezeichneten das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), die Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel, das RüstungsInformationsbüro, Ohne Rüstung Leben und die Deutsche Menschenrechtskoordination Mexiko in einer gemeinsamen Pressemiteilung den Gerichtentscheid.

Dies sei ein wegweisendes Urteil mit Sprengkraft für die gesamte deutsche Rüstungsexportkontrolle. Auch wenn von Heckler & Koch lediglich drei Millionen Euro aus dem illegalen Mexiko-Geschäft eingezogen werden, "mit dem heutigen Urteil ist die bisherige deutsche Rüstungsexportkontrolle am Ende", kommentierte Jürgen Grässlin, Sprecher der "Aktion Aufschrei - Stoppt den Waffenhandel" und Vorsitzender des RüstungsInformationsbüros, den Verfahrensausgang.

Grässlin fordert Konsequenzen: "Ein 'Weiter-so' in der deutschen Rüstungsexportkontrolle ist nicht haltbar". Der Gesetzgeber müsse umgehend ein Rüstungsexportkontrollgesetz auf den Weg bringen, das der bisherigen Exportpraxis einen Riegel vorschiebe. Rückenwind dafür ergebe sich auch aus dem Urteil: Laut dem vorsitzenden Richter Dr. Schäfer muss die Rechtslage gegebenenfalls geändert werden. Das wäre 'Aufgabe des Gesetzgebers', wird dieser vom Sprecher der "Aktion Aufschrei" zitiert.

Nach einer Strafanzeige von Grässlin und dem Tübinger Anwalt Holger Rothbauer im Jahr 2010 verhandelte zunächst das Landgericht Stuttgart den Fall illegaler Waffenexporte von H&K. Es kam zu dem Schluss, dass die Genehmigung für den Export von mehr als 4.200 Sturmgewehren nach Mexiko mit bewusst falschen Endverbleibserklärungen erschlichen wurde. Diese sind ein Kernstück der deutschen und europäischen Rüstungsexportkontrolle: Sie dokumentieren gegenüber den deutschen Genehmigungsbehörden vorab, wo die Waffen eingesetzt werden sollen.

Im Fall des illegalen Exports der G36 Sturmgewehre durch Heckler und Koch waren mehrere mexikanische Bundesstaaten, die die Bundesregierung als kritisch einstufte, nicht als Empfänger in den EVE aufgeführt. Dennoch gelangten die Gewehre dorthin. Anders als bislang üblich sah das Landgericht Stuttgart die EVE nicht als Bestandteil der Exportgenehmigung an. In der Genehmigung selbst war als Empfänger Mexiko benannt, weshalb die Angeklagten nur wegen des Erschleichens der Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz verurteilt werden konnten.

Der Anwalt der Kläger, Holger Rothbauer, schlussfolgert: "Dieses Urteil ist ein politisches Erdbeben. Bislang wird von Seiten der Bundesregierung argumentiert, Endverbleibserklärungen seien Teil einer Rüstungsexportgenehmigung und könnten sicherstellen, dass aus Deutschland exportierte Waffen nicht an unerwünschte Empfänger weitergegeben werden”. Mit dem gestrigen Urteil werde ein bisheriges Kernstück der deutschen Rüstungsexportkontrolle ad absurdum geführt und bestätigt, was bereits seit Jahren kritisiert wird: Die EVE seien das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind und würden vielmehr als Feigenblatt für heikle Geschäfte dienen.

"Das Urteil offenbart eine klaffende Lücke im Rüstungsexportrecht", ergänzt Stephan Möhrle vom RüstungsInformationsbüro. "Sowohl Landgericht als auch BGH argumentieren schlussendlich damit, sie müssten hinnehmen, dass der Gesetzgeber im Kriegswaffenkontrollgesetz – im Gegensatz zum Außenwirtschaftsgesetz – das Erschleichen von Genehmigungen nicht als strafbare Handlung bewertet. Eine Genehmigung, die erschlichen wurde, ist damit trotzdem erstmal gültig. Dieser Missstand muss umgehend vom Gesetzgeber behoben werden, endgültig geht das nur mit einem eigenen Gesetz, einem Rüstungsexportkontrollgesetz", sagt Möhrle.

Die Leidtragenden der deutschen Rüstungsexportpraxis sind die Betroffenen in den Empfängerländern: "Die Exportbeschränkung der G36-Schnellfeuergewehre auf einige besonders konfliktive Bundesstaaten war auch damals aus menschenrechtlicher Sicht nicht haltbar. Vielmehr deutet es daraufhin, dass eine vermeintliche Kompromisslösung gefunden werden sollte, um die Exporte zu ermöglichen. Schon damals war das Land geprägt von Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Straflosigkeit. Es ist beschämend, dass die Opfer dieser verantwortungslosen Exportpraxis im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt wurden", kritisiert Carola Hausotter von der Deutschen Menschenrechtskoordination Mexiko.

"Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass Rüstungsexportkontrolle auch die Opfer von Schusswaffengewalt in den Empfängerländern zu schützen hat. Diese haben ein Recht darauf, an den Verfahren beteiligt zu werden", ergänzt Christian Schliemann vom ECCHR.


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