Montag, 6. Februar 2023

Zum polizeilichen Umgang mit Personen, die psychiatrisch verleumdet werden

Zum polizeilichen Umgang mit Personen, die psychiatrisch verleumdet werden Dieser Text ist eine Kombinationsarbeit unter Verwendung eines Online-Vortrags von Prof. Thomas Feltes vom 11.1.2023 – Schrift in blau – und den Änderungen und Ergänzungen – Schrift in rot – durch das Werner-Fuß-Zentrum. Es wurden auch Streichungen durch das WFZ vorgenommen, die aber nicht kenntlich gemacht sind. Wie wir uns den polizeilichen Umgang mit Personen vorstellen, die leichtfertig als angeblich „psychisch gestört“ vorverurteilt bzw. verleumdet werden. Denn: Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung! 1. Einleitung Im Folgenden geht es um Menschen, die beim Zusammentreffen mit Polizeibeamt*innen als „psychisch krank“, „psychisch gestört“ oder „psychisch auffällig“ vorverurteilt bzw. verleumdet werden. Die Frage, ob diese Zusammentreffen zur „psychiatrischen Versorgung“ gehören, ist eine sehr umstrittene Frage; wir meinen, es ist eine politische Frage, die im Kern auf einer diskriminierenden medizinischen Verleumdung und dem entsprechenden Jargon beruht. Wenn Menschen Probleme haben: sie sollen nicht nur in ihrer Wohnung, bei der Therapie oder in einer Einrichtung entsprechend „versorgt“ werden, sondern die Gesellschaft muss sicherstellen, dass mit allen Bürgern angemessen und Menschenrechte- wie Grundrechte-konform umgegangen wird. Auch und gerade wenn sie sich im öffentlichen Raum bewegen… Konkret gesagt, das Subjekt ist (zum Glück!) unhinterfragbar. Menschen können aus denselben Gründen das Verschiedenste, ja sogar Gegensätzliche, tun, und sie können aus den unterschiedlichsten Gründen dasselbe tun. Das ist die Ontologie der menschlichen Freiheit. Das Denken, Fühlens oder Wollens eines Menschen ist nur innerhalb von sehr engen Grenzen plausibel vorhersehbar. Von anderen kann es immer auch als ungewöhnlich empfundenen werden. Aber beruhigend ist, dass der Rechtsstaat keinerlei Lücken aufweist, um auch ungewöhnliches Verhalten mit dem Schutz der Strafprozessordnung zu beurteilen, insbesondere wenn die Rechte, das Leben oder das Eigentum anderer Menschen verletzt wurden. Dafür ist der psychiatrische Mummenschanz völlig unnötig, ja schädlich. PsychiaterInnen sind auch ahnungslos, wie es Gert Postel als „Hochstapler“ unter Hochstaplern experimentell bewiesen hat. Genau diese ontologische Freiheit ist durch das Grundgesetz insbesondere mit Artikel 1 und 2 geschützt. Bei den als ungewöhnlich empfundenen Verhaltensweisen sollte die Frage, was die tieferen Beweggründe dafür sein mögen für Polizeibeamt*innen im unmittelbaren Zusammentreffen mit diesen Personen und wie sie reagieren sollten, keine oder nur sehr bedingt eine Rolle spielen. Lesen Sie mehr » -------------------------------------------------------------------------------------------------- Dies ist eine Nachricht des Werner-Fuß-Zentrums Vorbergstr. 9a, 10823 Berlin http://www.psychiatrie-erfahrene.de Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung! Informieren Sie sich: http://www.patverfue.de Bitte daran denken: Bei der Koalition gegen Zwangspsychiatrie – gewaltfreie Psychiatrie unterschreiben, siehe hier

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