Samstag, 29. Juli 2017

Bundesnachrichtendienst auf Herausgabe von Akten zu argentinischer Militärdiktatur verklagt



a) "Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen"

"... Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der  
Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv.  
(...) Mit ihrer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen  
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine  
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1  
(Informationsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Presse- und  
Rundfunkfreiheit) sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG  
(Wissenschaftsfreiheit). (...) Die Verfassungsbeschwerde ist  
unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen  
an den Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.  
Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, zur Durchsetzung des von ihr  
begehrten Informationszugangs zunächst einen Antrag an das  
Bundeskanzleramt zu stellen, in dessen Zuständigkeit die Akten geführt  
wurden, und diesen Antrag erforderlichenfalls dann vor den  
Fachgerichten weiterzuverfolgen. Ein solcher Antrag ist hier nicht  
deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin stattdessen einen  
Antrag an das Bundesarchiv gestellt hat. Da die Akten dem Bundesarchiv  
nie zur Übernahme angeboten wurden und von ihm damit auch nicht zum  
Archivgut erklärt werden konnten, sind sie nicht in dessen  
Verantwortungsbereich gelangt. Ein entsprechender Antrag hat sich auch  
nicht durch das nachfolgende Klageverfahren erübrigt. Zwar richtete  
die Beschwerdeführerin ihre verwaltungsgerichtliche Klage gegen den  
Bund und damit gegen denselben Beklagten, gegenüber dem eine Klage  
auch im Falle eines erfolglosen Antrags beim Bundeskanzleramt zu  
erheben wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand des  
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein der Antrag an das  
Bundesarchiv und dessen Verpflichtung zur Zugänglichmachung der  
begehrten Informationen war, nicht aber auch eine mögliche  
Verpflichtung des Bundeskanzleramts..." Aus dem Leitsatz des  
Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juni  
2017 - 1 BvR 1978/13 - zu den Voraussetzungen einer auf Art. 5 Abs. 1  
Satz 1, Halbsatz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde, mit der  
Informationszugang zu amtlichen Dokumenten geltend gemacht wird, die  
sich in Privatbesitz befinden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/06/rs20170620_1bvr197813.html

Und ein echter Hammer darin hinsichtlich der Informationsfreiheit:  
"... Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von  
vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle  
für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch  
müsste, sich aber nicht beschafft hat...."

b) [Video von Gaby Weber] In eigener Sache - der Kampf um die Akten

"Ich bemühe seit fast 40 Jahren die Gerichte, um an die Akten zu  
gelangen. Erst ging es um Datenschutz, dann um die strategische  
Fernmeldeüberwachung, dann um die Unterlagen der deutschen  
Geheimdienste und danach um die der ausländischen Dienste. Es geht  
dabei auch um den Rechtstreit wegen der "privatisierten" (also der  
gestohlenen) Unterlagen, die Minister und Staatssekretäre nach ihrem  
Ausscheiden aus dem Amt mit nach Hause nehmen und die dann in den  
Archiven der Parteistiftungen landen. Das Bundesverfassungsgericht hat  
in meiner Sache am 12. Juli 2017 eine Entscheidung getroffen." Video  
von Gaby Weber vom 11.07.2017 bei youtube
https://www.youtube.com/watch?v=AzAHNMITsYE&feature=youtu.be

Siehe die Hintergründe im Dossier
http://www.labournet.de/?p=87949

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