Samstag, 29. Juli 2017
Bundesnachrichtendienst auf Herausgabe von Akten zu argentinischer Militärdiktatur verklagt
a) "Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen"
"... Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der
Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv.
(...) Mit ihrer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
(Informationsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Presse- und
Rundfunkfreiheit) sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
(Wissenschaftsfreiheit). (...) Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen
an den Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, zur Durchsetzung des von ihr
begehrten Informationszugangs zunächst einen Antrag an das
Bundeskanzleramt zu stellen, in dessen Zuständigkeit die Akten geführt
wurden, und diesen Antrag erforderlichenfalls dann vor den
Fachgerichten weiterzuverfolgen. Ein solcher Antrag ist hier nicht
deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin stattdessen einen
Antrag an das Bundesarchiv gestellt hat. Da die Akten dem Bundesarchiv
nie zur Übernahme angeboten wurden und von ihm damit auch nicht zum
Archivgut erklärt werden konnten, sind sie nicht in dessen
Verantwortungsbereich gelangt. Ein entsprechender Antrag hat sich auch
nicht durch das nachfolgende Klageverfahren erübrigt. Zwar richtete
die Beschwerdeführerin ihre verwaltungsgerichtliche Klage gegen den
Bund und damit gegen denselben Beklagten, gegenüber dem eine Klage
auch im Falle eines erfolglosen Antrags beim Bundeskanzleramt zu
erheben wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein der Antrag an das
Bundesarchiv und dessen Verpflichtung zur Zugänglichmachung der
begehrten Informationen war, nicht aber auch eine mögliche
Verpflichtung des Bundeskanzleramts..." Aus dem Leitsatz des
Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juni
2017 - 1 BvR 1978/13 - zu den Voraussetzungen einer auf Art. 5 Abs. 1
Satz 1, Halbsatz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde, mit der
Informationszugang zu amtlichen Dokumenten geltend gemacht wird, die
sich in Privatbesitz befinden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/06/rs20170620_1bvr197813.html
Und ein echter Hammer darin hinsichtlich der Informationsfreiheit:
"... Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von
vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch
müsste, sich aber nicht beschafft hat...."
b) [Video von Gaby Weber] In eigener Sache - der Kampf um die Akten
"Ich bemühe seit fast 40 Jahren die Gerichte, um an die Akten zu
gelangen. Erst ging es um Datenschutz, dann um die strategische
Fernmeldeüberwachung, dann um die Unterlagen der deutschen
Geheimdienste und danach um die der ausländischen Dienste. Es geht
dabei auch um den Rechtstreit wegen der "privatisierten" (also der
gestohlenen) Unterlagen, die Minister und Staatssekretäre nach ihrem
Ausscheiden aus dem Amt mit nach Hause nehmen und die dann in den
Archiven der Parteistiftungen landen. Das Bundesverfassungsgericht hat
in meiner Sache am 12. Juli 2017 eine Entscheidung getroffen." Video
von Gaby Weber vom 11.07.2017 bei youtube
https://www.youtube.com/watch?v=AzAHNMITsYE&feature=youtu.be
Siehe die Hintergründe im Dossier
http://www.labournet.de/?p=87949
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