Im Sommer hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Zwangsbetreuungsverfahren lesenswerte Beschlüsse gefällt, die nun für alle Amts- und Landgerichte verbindlich sind (die Oberlandesgerichte sind in solchen Verfahren keine Revisionsinstanz mehr).
Beschluss XII ZB 203/20 vom 16. September 2020:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Seite=4&nr=111123&pos=124&anz=629&Blank=1.pdf
a) In dem Beschluss werden Mindestanforderungen an den Gutachter und sein Gutachten für eine irreführend "Betreuung" genannte Entmündigung wiederholt bzw. präzisiert. Wird etwas von diesen zwingenden Verfahrensvorschriften missachtet, ist das ein so schwerer Verfahrensfehler, dass dieses Verfahren von Anfang an hinfällig geworden ist.
b) Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören. Das ist ein deutlicher Hinweis, dass eine Betreuung, der man leichtfertig zugestimmt hat, nicht einfach zu einer Zwangsbetreuung gemacht werden kann, wenn man sich das inzwischen anders überlegt hat und diese Zustimmung widerruft. Allerdings sind dabei Fristen zu beachten - also am besten sich von einen in Betreuungsrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen - sonst wird das zu einem ewigen Geduldsspiel.
Beschluss XII ZB 106/20 vom 29. Juli 2020:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e8ebecb777eed28a6944cf099e207617&nr=110006&pos=13&anz=16&Blank=1.pdf
Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Denn eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt und bewiesen werden kann. Das ist durch eine Begutachtung für einen rückwärtigen Zeitpunkt so gut wie unmöglich, insbesondere wenn, wie in diesem Fall, die Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkundet worden war. Diese notarielle Beurkundung, nicht Unterschriftbeglaubigung!, empfehlen wir sehr, weil dann die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht so gut wie unantastbar geworden ist, siehe auch: https://iaapa4.wixsite.com/notary
Eine sehr erfreuliche Bestärkung der PatVerfü.
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Dies ist eine Nachricht des Werner-Fuß-Zentrums
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Unser Solidaritätsfonds zur Verteidigung notariell beurkundeter PatVerfü®, die beim LPE B-B in Kopie hinterlegt wurden, wird ausschließlich durch einseitige Unterstützungszahlungen gespeist. Auf dem Treuhandkonto sind zur Zeit 11.600,- €.
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