Keine Kindergeldpfändung wegen unbezahlter Kinderschuhe
20.04.2016
Gläubiger können keine Kindergeldpfändung wegen nicht bezahlter Kinderschuhe fordern. Das Kindergeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 20. April 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 68/13). Denn eine Pfändung könne dazu führen, dass der gesetzliche Anspruch des Kindes auf Unterhalt nicht erfüllt wird.
20.04.2016
Gläubiger können keine Kindergeldpfändung wegen nicht bezahlter Kinderschuhe fordern. Das Kindergeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 20. April 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 68/13). Denn eine Pfändung könne dazu führen, dass der gesetzliche Anspruch des Kindes auf Unterhalt nicht erfüllt wird.
Konkret ging es um eine Mutter aus Niedersachsen, die für
ihr Kind „Kinderschuhe der Größe 25“ besorgt hatte. Bezahlt hatte sie
die Kinderschuhe aber nicht, so dass sie wegen Betruges verurteilt
wurde. Danach wurde sie verpflichtet, der Gläubigerin 49,95 Euro für die
Schuhe zuzüglich Zinsen und die angefallenen außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Doch die Mutter war weiterhin finanziell klamm und konnte die Forderung nicht bezahlen.
Daraufhin beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung. Sie verlangte, dass das Kindergeld gepfändet wird. Schließlich habe das Kind ja eine „Sachleistung“ in Form der Schuhe bekommen.
Doch eine Pfändung des Kindergeldes ist grundsätzlich nicht möglich, stellte nun der BGH in seinem Beschluss vom 9. März 2016 klar. Dies gelte selbst dann, wenn die Forderung auf einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ des Schuldners basiert. Eine Ausnahme mache das Gesetz nur, wenn es um Unterhaltsansprüche des Kindes selbst geht. Diese Unterhaltsansprüche könne aber der Schuhhändler nicht geltend machen. (fle/mwo)
Doch die Mutter war weiterhin finanziell klamm und konnte die Forderung nicht bezahlen.
Daraufhin beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung. Sie verlangte, dass das Kindergeld gepfändet wird. Schließlich habe das Kind ja eine „Sachleistung“ in Form der Schuhe bekommen.
Doch eine Pfändung des Kindergeldes ist grundsätzlich nicht möglich, stellte nun der BGH in seinem Beschluss vom 9. März 2016 klar. Dies gelte selbst dann, wenn die Forderung auf einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ des Schuldners basiert. Eine Ausnahme mache das Gesetz nur, wenn es um Unterhaltsansprüche des Kindes selbst geht. Diese Unterhaltsansprüche könne aber der Schuhhändler nicht geltend machen. (fle/mwo)
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