Montag, 17. Oktober 2016
CETA: Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Eilanträge in Sachen
„CETA“ erfolglos
"Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des
deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung,
zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens
zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and
Trade Agreement - CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen
Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die
Bundesregierung muss allerdings sicherstellen, dass ein Ratsbeschluss
über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird,
die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der
Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im
Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine
einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland
ermöglicht. Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der
Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen
Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer
Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten
erscheinen ließen..." BVerfG-Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13.
Oktober 2016 zum Urteil vom 13. Oktober 2016 zu 2 BvR 1368/16, 2 BvR
1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html
Wichtiges aus der Begründung: "... Eine einstweilige Anordnung, durch
die die Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung
von CETA gehindert würde, würde in erheblichem Maße in die -
grundsätzlich weite - Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im
Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen.
Dies gälte in vergleichbarer Weise auch für die Europäische Union. Ein
- auch nur vorläufiges - Scheitern von CETA dürfte über eine
Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der Europäischen
Union und Kanada hinaus weit reichende Auswirkungen auf die
Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen haben.
Insofern erscheint es naheliegend, dass sich der Erlass einer
einstweiligen Anordnung negativ auf die europäische
Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der Europäischen
Union insgesamt auswirken würde. Die mit dem Erlass einer
einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache
verbundenen Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als
irreversibel erweisen. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit
sowohl der Bundesrepublik Deutschland - als Veranlasser einer
derartigen Entwicklung - als auch der Europäischen Union insgesamt
könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und
Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung
der globalen Handelsbeziehungen auswirken. (...) Sollte sich entgegen
der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass die
Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur
Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der
Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht
realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit,
die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik
Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7
Abs. 3 Buchstabe c CETA). Zwar erscheint die Auslegung der genannten
Norm nicht zwingend [sic!]. Sie ist aber von der Bundesregierung als
zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis hat sie in
völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren
Vertragspartnern zu notifizieren."
Siehe dazu auch: Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht:
Eil-Antrag abgewiesen, CETA wird im Hauptsacheverfahren behandelt,
wichtige Leitplanken festgelegt. Pressemitteilung vom 13. Oktober 2016
von und bei der Initiative zur Sammelklage, dort auch umfangreiche
Kommentierung des Urteils
https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/
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