- BAG zur Wirksamkeit des Kopftuchverbots: EuGH könnte für Wirbel sorgen“Für das BAG verletzt ein Kopftuchverbot die Religionsfreiheit. Gleichwohl wollte das Gericht nicht abschließend über die Wirksamkeit des Verbots entscheiden und legte die Frage dem EuGH vor. Zu Recht, wie Michael Fuhlrott findet. (…) Ob das Tragen des Tuches während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber verboten werden darf, sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entscheiden (Beschl. v. 30.1.2019, Az. 10 AZR 299/18). Das Gericht betonte zwar die Bedeutung der grundgesetzlich geschützten Religions- und Glaubensfreiheit, die einem pauschalen Kopftuchverbot entgegenstehe. Allerdings sah sich das deutsche Gericht aufgrund der insoweit die unternehmerische Freiheit stärker betonenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an einer abschließenden Entscheidung gehindert und legte dem EuGH das Verfahren im Wege der Vorabentscheidung vor. (…) So müsse der EuGH etwa die Frage beantworten, ob eine allgemeine arbeitgeberseitige Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbiete, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt sei. Hierbei gab das BAG zu bedenken, dass maßgeblich auch die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden müsse, die nicht nur nach deutschem Verfassungsrecht, sondern auch von der GRC und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützt werde. Die endgültige Klärung der Frage, ob Kopftuchverbote damit aufgrund innerbetrieblicher Neutralitätsvorgaben gerechtfertigt sein können, wird damit noch einige Zeit in Anspruch nehmen…” Kommentar von Prof. Dr. Michael Fuhlrott am 30.01.2019 bei Legal Tribune Online
Freitag, 1. Februar 2019
Muslima gegen Müller. Bundesarbeitsgericht überweist Klage einer Kopftuchträgerin gegen Drogeriemarkt an Europäischen Gerichtshof
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