Freitag, 9. November 2018

EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubansprüchen: Erbschaft inklusive Urlaub


urlaub ausbeutung“… Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Bewegung im deutschen Urlaubsrecht gesorgt und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für unionsrechtswidrig qualifiziert (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und standen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben können dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, könne sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. (…) Zwar sei anzuerkennen, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge habe, dass der verstorbene Arbeitnehmer die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen könne. Der zeitliche Aspekt sei aber nur eine Komponente des Urlaubsanspruchs. Die finanzielle Komponente bestehe ebenfalls. Diese sei rein vermögensrechtlich und daher vom Arbeitnehmer vererbbar. Mit dem Tod dürfe sie nicht untergehen und dürfe daher von den Erben geltend gemacht werden. Welchen Weg das BAG nunmehr zur Umsetzung der Vorgaben des EuGH gehen wird, bleibt abzuwarten. Das Ergebnis ist indes bereits vorgegeben: Den Erben muss ein Abgeltungsanspruch zustehen. (…) Für das BAG wäre dies allerdings ein Bruch mit der bisherigen eigenen Rechtsprechung. Daher spricht einiges dafür, dass das BAG die deutschen Erbrechtsvorschriften insoweit für unionsrechtswidrig bewertet und bei Erbfällen von Urlaubsansprüchen nicht mehr anwenden wird…” Kommentar von Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom 6. November 2018 bei Legal Tribune Online externer Link

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