Donnerstag, 19. Januar 2017

Befragung des Gutachters

Zur Vorbeugung einer psychiatrischen Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung empfehlen wir - wie immer - durch eine PatVerfü psychiatrische Untersuchung, Diagnose oder Begutachtung gemäß § 1901a BGB rechtswirksam zu untersagen. Der Schutz durchs Gesetz qua PatVerfü ist allerdings nur dann uneingeschränkt wirksam, wenn man weder eine Schweigepflichtentbindung für vorherige Begutachtungen unterzeichnet noch "plappert", sondern stattdessen konsequent und "eisern" gegenüber dem Psychiater schweigt und nur die PatVerfü vorzeigt. Dies ist der Fall bei einer Untersuchung, Diagnose bzw. Begutachtung durch den sozialpsychiatrischen Dienst und/oder einen Arzt in einer psychiatrischen Anstalt, um als Beweis für eine Zwangseinweisung usw. durch einen Richter zu dienen.
Davon sind Begutachtungen zu unterscheiden, die von der/m Betroffenen selbst gewünscht werden, um irgendwelche Leistungen - sei es Rente (z.B. als Wiedergutmachung) oder andere Zuwendungen - medizinisch begründet zu bekommen. Auch eine Begutachung z.B. im Auftrag des Job-Centers oder der Berufsgenossenschaft wird in aller Regel nicht zu einer Zwangseinweisung verwendet werden können, wird aber als sog. "Mitwirkungspflicht" eingefordert.
Wer in diesen Fall ein Gutachten trotzdem erschweren will, kann sich an einem Musterfragebogen zur Vorab-Befragung des Gutachters orientieren. Wir haben ihn mit freundlicher Genehmigung des Autors und des Verlages diesem Buch entnommen:  Das psychiatrische Gutachten – eine subjektive unwissenschaftliche Werteinschätzung auf dem Prüfstand der Menschenrechte von A. Bämayr.
Im Format rtf: Gutachter_befragen
Im Format pdf: Gutachter_befragen
Mehr zu dem Buch hier.
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Dies ist eine Nachricht des Werner-Fuß-Zentrums
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
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